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Patientenaufklärung

Findet ein medikamentöser oder chirurgischer Eingriff beim Patienten statt, bedarf es der Zustimmung des Patienten. Die Einwilligung ist nur gültig, wenn der Patient willensfähig ist und er die für ihn wesentlichen Umstände kennt. Der Arzt hat von sich aus den Patienten über die Folgen, Risiken, Alternativen, Erfolgsaussichten   und wesentliche Umstände der Behandlung zu informieren. Die Form und der Zeitpunkt der Patientenaufklärung sind ebenfalls von Bedeutung. Eine Bedenkzeit von mindestens einer Nacht vor der geplanten Operation ist die Mindestfrist, da es sich bei einer Schönheitsoperation in der Regel um einen Eingriff ohne medizinische Indikation handelt. Führt ein Arzt einen Eingriff durch, ohne dass eine wirksame Einwilligung vorliegt, macht er sich ggf. wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung schuldig. Der Patient erhält spätestens am Tag vor der geplanten Schönheitsoperation eine Patientenaufklärung vorgelegt. Mit der Unterschrift stimmt der Patient zu, dass er über alle Risiken, Alternativen und über das zu erwartende Ergebnis aufgeklärt wurde.